Satzung

In der am 2.11.2013 beschlossenen Fassung, gültig ab Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht.

§ 1 NAME UND SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen „Freie Ärzteschaft e.V.“ mit dem Zusatz „Gesellschaft zur Förderung des freien Arztberufes in Deutschland“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen (Rheinland).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung gilt als Rumpfjahr.

§ 2 ZWECK

(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar, eine zukunftsweisende und leistungsfähige Ausgestaltung des öffentlichen Gesundheitswesens zu unterstützen. Ziel des Vereins ist es, auf die gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen so einzuwirken, dass die gesamte Bevölkerung im Bedarfsfall jederzeit auf eine angemessene ärztliche Betreuung bei freier Arztwahl zurückgreifen kann.

(2) Das geht nicht ohne die Wiederherstellung der Freiheit der Ärzteschaft und die Wiedererlangung einer der Verantwortung und Bedeutung der ärztlichen Arbeit angemessenen Vergütung. Die freie Ausübung dieses jahrtausendealten Berufs ist in Deutschland inzwischen nicht mehr möglich durch das Zusammenwirken

  • des Sachleistungssystems in der gesetzlichen Krankenfürsorge
  • mit der an die KVen mit befreiender Wirkung gezahlten Gesamtvergütung der gesetzlichen Krankenkassen,
  • dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen,
  • deren Status als dem Staat unterstellten Körperschaften öffentlichen Rechts
  • und dem staatlichen Primat der Beitragssatzstabilität.

Durch eben dieses Zusammenwirken samt Überwälzung des Morbiditätsrisikos und damit des Versicherungsrisikos der GKV auf die Ärzte ist es in den letzten Jahren zu einem ruinösen Preisverfall der ärztlichen Leistungen gekommen, der nicht länger hingenommen werden kann. Der Verein tritt daher für eine grundlegende Änderung des Systems der Krankenversicherung in Deutschland ein. Die Teilhabe der Versicherten am medizinischen Fortschritt und an einer leistungsfähigen Medizin für Alle ist derzeit nur in einem System der Kostenerstattung denkbar, das für wirklich Bedürftige sozial abgefedert sein muss.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Information über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Gesundheit
b) Betreiben eines Internetmediums, um Interessierten Informationen über die Lage der medizinischen Versorgung und berufspolitische Hintergründe zu bieten.
c) Förderung eigenständiger Veranstaltungen sowie begleitender Seminare zum Thema einer sicheren und nachhaltigen ärztlichen Versorgung der Bevölkerung
d) Unabhängige Beratungstätigkeit
e) Qualifizierte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(4) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder können Personen oder Institutionen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

§ 4 ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen (auch per Fax oder E-Mail). Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende,
c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

(3) Über einen Ausschluss gemäß Ziffer 2 c entscheidet der Bundesvorstand, die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung besteht.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht gekündigt ist, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

(3) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.

§ 6 ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS

(1) Organe des Vereins sind
a) der Bundesvorstand
b) die Mitgliederversammlung.
c) die Landesverbände

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Bundesvorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 BUNDESVORSTAND

(1) Der Bundesvorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
  • dem Schriftführer oder der Schriftführerin

(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der /die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter (geschäftsführender Bundesvorstand). Jeweils zwei gesetzliche Vertreter sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Bundesvorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Fragen zur Organisation der Arbeit mehrheitlich beschlossen und schriftlich niedergelegt sind. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen im Rahmen seiner Aufgaben.

(5) Die Einladung zu den Sitzungen des Bundesvorstands erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse können auch fernmündlich oder schriftlich/per Fax/per E-Mail gefasst werden.

(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Bei nach Absatz 5 Satz 2 gefassten Beschlüssen gilt dies entsprechend.

(7) Dem Bundesvorstand obliegt die Repräsentanz der Freie Ärzteschaft im Innen- und Außenverhältnis.

(8) Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben bedient sich der Bundesvorstand einer Geschäftsstelle. Der Bundesvorstand kann eine/en
Geschäftsführer/in und weiteres Personal einstellen.

(9) Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die Leitung und Koordination der Arbeit des Bundesvorstandes, er führt die Geschäftsstelle. Jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands wird eine Kompetenz zum Abschluss von Rechtsgeschäften eingeräumt, sofern die Freie Ärzteschaft nicht mit mehr als einem Betrag in Höhe von bis zu 1.500,00 EUR verpflichtet wird. Der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen bedarf einer Beschlussfassung des gesamten Bundesvorstandes.

§ 7.1 ERWEITERTER BUNDESVORSTAND

(1) Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus den fünf Mitgliedern des Bundesvorstandes sowie aus den jeweiligen Vorsitzenden der Landesverbände oder einem seiner Stellvertreter. Sofern ein oder mehrere Mitglieder des Bundesvorstandes zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender eines Landesverbandes ist, wird ein weiteres Mitglied des Vorstandes dieses Landesverbandes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes. Der jeweilige Landesverband bestimmt, welches seiner Mitglieder er in den erweiterten Bundesvorstand entsendet. Im Verhinderungsfall kann sich das Mitglied durch ein anderes Mitglied des Landesverbandsvorstandes vertreten lassen.

(2) Der erweiterte Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Aufgabe des erweiterten Bundesvorstandes ist die Festlegung der wesentlichen politischen Aktivitäten und der wesentlichen politischen Ausrichtung des Vereins im laufenden Jahr. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung bleiben unberührt.

(4) Der Bundesvorstand ist an Beschlüsse des erweiterten Bundesvorstandes gebunden. Die Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bleibt unberührt.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung persönlich zu übergeben, per Post an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse zu senden, per E-Mail zu versenden oder in den allen Mitgliedern zugehenden Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen. Die Zweiwochenfrist wird vom Tag der persönlichen Übergabe, der Aufgabe zur Post, der Absendung der E-Mail bzw. der Absendung der Vereinsmitteilungen berechnet.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Bundesvorstandes
b) Entlastung des gesamten Bundesvorstandes
c) gegebenenfalls Wahl des neuen Bundesvorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern (einmalige Wiederwahl ist möglich)
e) Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte
f) Festlegung und Verwendung der erforderlichen Budgets
g) Änderung der Satzung des Vereins
h) Festsetzung der Beiträge
i) Entscheidung über Anträge
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Auflösung des Vereins

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Bundesvorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes von sich aus ein oder, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt.

(4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen, über alle Anträge mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 LANDESVERBÄNDE

(1) Der Verein gliedert sich in Landesverbände, die Landesverbände gründen sich auf die Bereiche der Landesärztekammern. Bei Bedarf können in den Landesverbänden, die mindestens 500 Mitglieder haben, Kreis- und Bezirksvereine gegründet werden.

(2) Die Landesverbände sind an die Beschlusslage des Vereins gebunden.

(3) Der Vorstand eines Landesverbandes besteht aus dem/der Vorsitzenden, mindestens einem/einer Stellvertreter/in und einem/einer Schriftführer/in. Er besteht aus maximal 5 Mitgliedern. Soweit die Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Landesvorstand und die Mitglieder der Landesmitgliederversammlung die für den Bundesvorstand und die Mitgliederversammlung geltenden Regularien entsprechend. Der Landesvorstand wird von den Mitgliedern des Landesverbandes für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.

(4) Aufgabe der Landesverbände ist die Mitgliederpflege und die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung auf Landesebene.

(5) Landesverbandsübergreifende Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstands.

(6) Die Landesverbände finanzieren sich durch Zuweisungen aus dem Etat des Vereins. Jeder Landesverband erhält unabhängig von der Zahl seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich einen Sockelbetrag von bis zu 2500,- Euro. Der Bundesvorstand kann auf Antrag Landesverbänden weitere Mittel zur Verfügung stellen. Über die Verwendung der Mittel hat der Landesvorstand dem Bundesvorstand Rechenschaft abzulegen; die Mittelverwendung ist Gegenstand der Kassenprüfung des Vereins.

(7) Die Einberufung der Mitgliederversammlung des Landesverbands erfolgt durch den Landesvorstand, für die Gründungsversammlung durch den Bundesvorstand. Der Termin ist im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand festzulegen.

§ 10 AUFLÖSUNG, ÄNDERUNG DES VEREINSZWECKS

Eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung zum Auflösungs- bzw. Änderungsbeschluss reicht aus.

Diese Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.11.2013.

 

Beitragsordnung

(1) Die Mitglieder wählen die Höhe ihres Beitrags selbst. Der Mindestbeitrag für ein Kalenderjahr beträgt für niedergelassene Ärzte 320 Euro, für Ärzte im Ruhestand 50 Euro. Mitglieder, die nachweislich als angestellte Ärztinnen  oder Ärzte in Praxen, Kliniken, Medizinischen Versorgungszentren oder anderen Institutionen arbeiten, zahlen bei der Freien Ärzteschaft nur den halben Mindestbeitrag von 320 Euro im Jahr, also 160 Euro. Für Studenten der Medizin ist die Mitgliedschaft beitragsfrei. Auf Antrag an den Vorstand kann der Beitrag bei Bedürftigkeit reduziert werden.

(2) Bei Ausscheiden im Laufe eines Jahres ist der Beitrag in voller Höhe fällig, eine zeitanteilige Berechnung erfolgt nicht. Bei Beitritt in der zweiten Jahreshälfte wird für das Beitrittsjahr nur ein halber Jahresbeitrag erhoben.

(3) Der Einzug des Beitrags erfolgt jährlich in einer Summe zu Beginn der Mitgliedschaft oder des Kalenderjahres.