Neue GOÄ ist ein Angriff auf die Freiberuflichkeit

Foto: fotomek/fotolia.com
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Wie ein Damoklesschwert schwebt eine neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit Mengenbegrenzung, robustem Einfachsatz und Qualitätsvorbehalten über der Ärzteschaft. Damit steht die Freiberuflichkeit einmal mehr zur Disposition. Es ist an der Ärzteschaft, dazu Ja oder Nein zu sagen. Denn sehr wohl wäre eine taugliche Sanierung der derzeit gültigen GOÄ zu leisten.

  1. Die derzeit gültige GOÄ ist eine Ärztliche Gebührenordnung. Der geplante, „neue GOÄ“ genannte Ersatz dafür ist eine hiervon weit entfernte Entgeltverordnung für Ärzte und nicht-ärztliche Psychologen.
  1. Die derzeit gültige GOÄ ist eine Ärztliche Gebührenordnung, da sie von Ärzten erarbeitet wurde. Genauso verfahren alle anderen freien Berufe bei ihrer Gebührenordnung. Die sogenenannte „neue GOÄ“ ist eine von Ärzten, privaten Krankenversicherern und staatlichen Beihilfestellen erstellte Erstattungsordnung.
  1. Die derzeit gültige GOÄ ist eine Ärztliche Gebührenordnung, da sie den Wert der einzelnen ärztlichen Arbeit taxiert und es dem Arzt fachlich überlässt, den Umfang der Behandlung abhängig vom Bedarf des einzelnen Kranken zu bemessen. Die „neue GOÄ“ überträgt mit budgetähnlichen Elementen der Mengenbegrenzung nach dem Muster des GKV-EBM nun auch im Bereich der privaten Kostenerstattung das Morbiditätsrisiko auf die Ärzteschaft.
  1. Die derzeit gültige GOÄist eine Ärztliche Gebührenordnung, da sie bezüglich Qualifikation und Geltungsbereich auf die einzige hierzu geeignete ärztliche Norm setzt, auf die durch die Ärzteschaft gepflegte Weiterbildungsordnung. Die „neue GOÄ“ ist auch hier eine schlechte Imitation, da sie stattdessen willkürlich Elemente von „Qualitätsvorbehalt“, „Förderungswürdigkeit“ und „Versorgungsbezug“ implementiert. Fast unmerklich bewegen ihre Macher sie auf das GKV-System des morbiditätsbezogenen EBM zu und dehnen so das Sozialrecht sukzessive auf sämtliche Bereiche der Heilkunst aus.
  1. Die derzeit gültige GOÄ ist eine Ärztliche Gebührenordnung, indem sie den vom Patienten abhängigen, individuellen Grad der Schwierigkeit unserer ärztlichen Arbeit in einem flexiblen System der Steigerungsfähigkeit abbildet. Die „neue GOÄ“ liefert den Kostenträgern auch in dieser Hinsicht Planungssicherheit auf Kosten der Ärzte, indem sie uns das Krankheitsrisiko unserer Patienten in Form eines engen Korsetts „robuster Einfachsätze“ überstreift.
  1. Die derzeit gültige GOÄ ist vom Skandal anhaltenden staatlichen und körperschaftlichen Versagens über Jahrzehnte hindurch belastet, indem – wie bei der baulichen Verwahrlosung öffentlicher Liegenschaften – offenbar auf Verfall, Irreparabilität und schließlich Abriss und billigen Neubau gesetzt wurde.

Eine taugliche Sanierung der derzeit gültigen GOÄ ist sehr wohl zu leisten durch kaufkraftbezogenes Anpassen der Taxierungen sowie eine flexible Einarbeitung des medizinischen Fortschritts durch Aktualisierung von Analogziffern und ihre weitere Überführung in „echte“ Ziffern. Niemand außerhalb der Ärzteschaft würde den derzeit gültigen, korrekturbedürftigen „Vertrag mit dem Staat“ ohne erkennbare Not gegen einen wesentlich schlechter gestellten, wesentlich unfreier strukturierten Vertrag eintauschen. Jeder Notar müsste auf diesen Tatbestand mahnend hinweisen!

Es ist an der Ärzteschaft, hier Ja oder Nein zu sagen. Weiterbildungsordnung, Berufsordnung, Gebührenordnung – diese drei machen den freien Beruf aus.

Dr. Axel Brunngraber, Stellvertretender Vorsitzender der Freien Ärzteschaft e. V.
November 2015