GOÄ-Reform gescheitert – Inflationsausgleich jetzt selbst machen!

Die Bundesärztekammer hat in den Verhandlungen einer neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) dem PKV-Verband das Heft in die Hand gegeben und damit die GOÄ-Novellierung an die Wand gefahren. Die Freie Ärzteschaft fordert, dieses Konzept einer „GOÄneu“ samt geplanter Änderung der Bundesärzteordnung nicht weiterzuverfolgen. Die bestehende GOÄ soll umgehend aktualisiert und ein Inflationsausgleich mit deutlicher Punktwerteerhöhung hergestellt werden.

Bis dies geschehen ist, ruft die Freie Ärzteschaft die Ärzte dazu auf, den Inflationsausgleich selbst zu machen. Der Ansatz eines höheren als des 2,3-fachen Regelsteigerungsfaktors ist in vielen Fällen schon längst angemessen und gut begründet.

Wir Ärzte sind nicht mehr bereit, dem Debakel „GOÄ-Reform“ tatenlos zuzusehen!

Hinzu kommt, dass das bisher von der Bundesärztekammer verfolgte Konzept einer GOÄneu Regelungen beinhaltet, die die GOÄ als Gebührenordnung eines freien Berufs massiv infrage stellen.

  • Es droht ein zweiter einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM): Mittels Änderung der Bundesärzteordnung soll eine Gemeinsame Kommission aus Vertretern der Bundesärztekammer und des PKV-Verbands gebildet werden, die steuernd in die Gebührenordnung eingreift. Der GOÄ soll eine Mengensteuerung auferlegt werden.
  • In Komplexen versenkte Leistungen: Es sollen Komplexleistungen definiert werden. Komplexleistungen sind der erste Schritt zu einer Kopfpauschalenmedizin, die sich mit freiberuflicher ärztlicher Berufsausübung nicht vereinbaren lässt.
  • Beschränkte Behandlung komplexer Erkrankungen: Die Behandlung komplexer Erkrankungen soll vom Nachweis einer bestimmten Infrastruktur abhängig gemacht werden. Dies wäre ein Eingriff in die Freiheit ärztlicher Berufsausübung – durch die PKV!
  • Weniger Steigerungsmöglichkeiten: Es soll grundsätzlich der Einfachsatz gelten. Nur wenige Steigerungsgründe sollen möglich sein.

Der Inflationsverlust für die seit über 30 Jahren geltende GOÄ liegt bei mehr als 50 Prozent. Für eine patientenindividuelle Steigerung nach GOÄ gibt es oft gute Gründe: etwa, weil Diagnostik und Therapien vielfältiger und komplexer geworden sind. Oder wegen höheren Dokumentations- oder Aufklärungsbedarfs durch das Patientenrechtegesetz. Oder bei einer Zweitmeinung oder wegen höherer Ko- und Multimorbiditäten. Es gibt zahlreiche GOÄ-konforme patientenbezogene Begründungen für Steigerungen über 2,3 hinaus!

Wir machen unseren Inflationsausgleich selbst.

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06.04.2016